Ab dem 1. Januar 2009 gelten für Erben in Deutschland neue Regeln: Mit der
Reform der deutschen Erbschaftssteuer wird Immobilienvermögen zukünftig mit dem
Verkehrswert angesetzt und im Gegenzug wurden die Freibeträge angehoben.
Für Immobilien, die in Spanien belegen sind, stellt die Verwendung des
Verkehrswertes keine Neuerung dar. Auslandsimmobilien waren schon vor der Reform
mit dem Verkehrswert in der deutschen Erbschaftssteuererklärung anzugeben.
Interessant ist jedoch die Erhöhung der Freibeträge:
Steuerklasse | Erbe | Freibetrag alt | Freibetrag ab 01.01.2009 | Differenz |
I | Ehegatte | 307.000 | 500.000 | 193.000 |
Kinder | 205.000 | 400.000 | 195.000 | |
Enkel | 51.200 | 200.000 | 148.000 | |
Großeltern, Eltern | 51.200 | 100.000 | 48.000 | |
II | Geschwister, Nichten/Neffen | 10.300 | 20.000 | |
Eltern, Großeltern | 10.300 | 20.000 | ||
III | Sonstige | 5.200 | 20.000 |
Mit der Steuerreform in Deutschland werden also ab dem 01.01.2009 erhöhte Schenkungsfreibeträge zur Verfügung stehen. Wer bereits seine Freibeträge "aufgebraucht" hatte, dem stehen jetzt wieder neue Freibeträge zur Disposition, die auch geeignet sind, die steuerliche Situation der Vermögensnachfolge bei spanischen Immobilien zu optimieren. Dies ist allerdings nur Möglich über den "Umweg" einer Geldschenkung in Deutschland. So könnte ein Elternteil jedem Kind eine Geldschenkung von bis zu 500.000,-€ zukommen lassen, damit diese den Betrag verwenden, um die dem Elternteil gehörende Wohnung zu erwerben. Steht die Liquidität nicht zur Verfügung, so könnte der Verkauf der Liegenschaft in Spanien mit einem Darlehen finanziert werden. Anschließend schenkt der die an die Kinder verkaufende Elternteil den erhaltenen Kaufpreis in Deutschland an das Kind. Dieses könnte den Betrag zur Tilgung des spanischen Darlehens oder anderweitig verwenden.
Ob diese Einsetzung der in Deutschland zur Verfügung stehenden Freibeträge
steuerlich vorteilhaft ist, muß immer im Einzelfall betrachtet werden. Fakt ist
jedoch, daß die Erbschaft eines Vermögens in Spanien in Höhe von 500.000,-€
durch einen Erben derzeitig ca.
110.000,-€ Erbschaftssteuern auslöst. Die Grunderwerbsteuer beim Kauf einer
Immobilie liegen bei ca. 7% ohne Fremdfinanzierung. Bei einem Kaufpreis von
500.000,-€ also 35.000,-€.
Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn der Beschenkte seinen gewöhnlichen
Wohnsitz nicht in Deutschland hat. Dann Soll nach § 16 Abs. 2 ErbStG
(Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Deutschland) nur ein Freibetrag von
2.000,- € gewährt werden. Die Vereinbarkeit dieser unterschiedlichen Behandlung
von Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit den europarechtlichen Grundsätze
der Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit. erscheint fraglich.
Update: Inzwischen hat der EuGH die Regelung insbesondere in Bezug auf
Schenkungen für rechtswidrig erklärt. Mehr Infos dazu können Sie
hier
lesen.
Natürlich ist im Vorfeld genau zu klären, ob sich auf der Verkäuferseite eine
Gewinnsteuer ergeben würde. Ist die Immobilie schon sehr lange im Besitz, so
kann es noch weitere Steuervorteile auf spanischer Seite geben.
Für Deutsche mit einer Ferienimmobilie in Spanien kann festgehalten werden, daß die Erhöhung der Freibeträge im Rahmen der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerreform neuen Gestaltungsspielraum schafft.
Volker Borges
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito
Palma de Mallorca, 27.12.2008