Europarecht - Erbschafts- und Schenkungssteuer Deutschland - Freibeträge bei Gebietsfremden - Auswirkung bei Wohnsitz in Spanien |
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In der Rechtssache C‑510/08 hat der EuGH mit Urteil vom 24 April 2010 entschieden, daß das Europarecht einer nationalen Regelung entgegensteht, "die hinsichtlich der Berechnung der Schenkungsteuer vorsieht, daß der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn Schenker und Schenkungsempfänger zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte."
§16 Abs. 2 des deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
sieht vor, daß Personen, die Ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland
haben, lediglich einen Freibetrag von 2.000,-€ genießen.
Inländer, also Personen mit Wohnsitz in Deutschland hingegen werden hohe
Freibeträge gewährt:
Steuerklasse | Erbe / Beschenkter | Freibetrag ab 01.01.2009 |
I | Ehegatte | 500.000 |
Kinder | 400.000 | |
Enkel | 200.000 | |
Großeltern, Eltern | 100.000 | |
II | Geschwister, Nichten/Neffen | 20.000 |
Eltern, Großeltern | 20.000 | |
(bei Schenkung) | ||
III | Sonstige | 20.000 |
Dieser Ungleichbehandlung hat der EuGH nun mit seinem Urteil einen Riegel vorgeschoben. Das Urteil bezieht sich auf Schenkungen. Allerdings dürften für Erbschaften dieselben Grundsätze gelten.
Von Bedeutung ist dieses Urteil für diejenigen, die Ihren ersten
Wohnsitz in Spanien und Familienangehörige in Deutschland haben.
So
können z.B. die in Spanien lebenden Kinder, die von Ihren Eltern in
Deutschland eine Schenkung von Geld- oder Sachwerten erhalten, bei der
deutschen Schenkungssteuer den Freibetrag von 400.000 € geltend machen.
Gleiches gilt für eine Erbschaft, bei der der Erblasser sein Vermögen in Deutschland hat und der Erbe in Spanien lebt. Der Erbe mit Wohnsitz in Spanien kann bei der deutschen Erbschaftssteuer dieselben Freibeträge geltend machen, wie ein in Deutschland ansässiger Erbe.
Sowohl bei der Schenkung als auch beim Erbfall ist zu beachten, daß die Erbschafts- und Schenkungssteuer auch in Spanien erklärt werden muß, da der Beschenkte bzw. Erbe ja seinen ersten Wohnsitz in Spanien hat und dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaften und Schenkungen besteht zwischen Deutschland und Spanien nicht und es wird durch das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht lediglich eine Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern gewährt.
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien wiederum ist zu beachten, daß es sowohl ein nationales als auch regionale Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze gibt, wobei die regionalen Gesetze in der Regel zu einer wesentlich geringeren Besteuerung führen. Aber auch in Spanien führt die derzeitige Gesetzgebung dazu, daß in diesem Fall (Wohnsitz in Spanien und Erbschaft von Vermögen in Deutschland) zu einer höheren Besteuerung führt. Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien ist eingeleitet. Allerdings ist die auf spanischer Seite diskriminierende Besteuerung noch nicht rechtskräftig festgestellt.
Wer in Spanien lebt und in Deutschland erbt oder beschenkt wird, der
sollte unbedingt sachkundigen Rat einholen.
Volker Borges
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito
Palma de Mallorca, 01.06.2010