Erbschaftssteuer Deutschland / Spanien: Keine Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer bei Bankguthaben in Spanien?

Derzeitig hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage zu beschäftigen, ob die Nichtanrechnung der spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) bei Bankguthaben in Spanien gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (AZ II R 45/05).

In dem Ausgangsfall hatte das Finanzgericht München (Az.:4 K 3290/03) in seinem Urteil entschieden, daß die in Spanien für ein dortiges spanisches Geldkonto gezahlte spanische Erbschaftsteuer auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftsteuer gem. § 21 ErbStG nicht anzurechnen ist. Bei seinem Urteil berief sich das Finanzgericht auf die §§ 21 ErbStG und 121 BewG. Danach ist die Anrechnung einer im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer nur möglich, wenn er vom Erblasser im Ausland hinterlassene Vermögensgegenstand, bei einer Belegenheit in Deutschland zum Inlandsvermögen gehören würde.  Kontoguthaben und Wertpapierdepots sind jedoch nicht in dem dem abschließenden Katalog des § 121 BewG aufgeführt. Somit zählen nach Ansicht des Finanzgerichtes München Kontoguthaben und Wertpapierdepots bei spanischen Banken nicht zum Inlandsvermögen und eine Anrechnung der in Spanien gezahlten Erbschaftssteuer kann nicht gewährt werden.

Im Ergebnis führt diese Urteil zu einer kompletten Doppelbesteuerung, da der Erbe sowohl die spanische als auch die deutsche Erbschaftssteuer zu zahlen hat. Der Steuerpflichtige sieht in diesem Urteil ein diskriminierende Ungleichbehandlung des Erben von Kapitalvermögen im Ausland und einen Verstoß gegen das Eu-Recht. Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen und überprüft derzeitig die Vereinbarkeit des 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG bei Bankguthaben in Spanien mit dem Gemeinschaftsrecht.

Erben in Spanien ist deshalb derzeitig anzuraten, sich bei der Steuererklärung in Deutschland auf das derzeitig anhängige Verfahren hinzuweisen. Grundsätzlich ist jedem in Spanien nicht residenten Bundesbürger zu empfehlen, sein Kapitalvermögen in Spanien zu Lebzeiten aus Spanien abzuziehen, da die spanische Erbschaftssteuer die höchsten Steuersätze und die geringsten Freibeträge in Europa aufweist.

Palma de Mallorca, den 14. Mai 2006

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