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Das Tabuthema Erbrecht & Erbschaftsteuer Spanien

Wer sich seinen Lebenstraum erfüllt und in Spanien eine Immobilie erwirbt oder sogar seinen neuen Wohnsitz in das Sonnenparadies verlegt, denkt üblicherweise nicht an sein späteres Ableben. Diese Nachlässigkeit kann den späteren Erben des in Spanien belegenen Vermögens jedoch teuer zu stehen kommen.

Ein Beispiel soll Ihnen die Bedeutung der Thematik veranschaulichen: Herr X, verheiratet in Zugewinngemeinschaft, 1 Kind, keine testamentarische Verfügungen, hat 1987 ein Ferienhaus in Spanien erworben. Frau X konnte damals nicht zum Notartermin reisen und deshalb hatte Herr X den Kauf alleine auf seinen Namen beurkundet. In Kürze wird Herr X und seine gleichaltrige Frau 70 Jahre und fragt sich, was denn geschehen würde, wenn ein Generationswechsel erfolgen würde. Sein Haus hat einen Verkehrswert von 280.000,-€.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach deutschem Recht. Danach erbt der überlebende Ehegatte 50% und die verbleibenden 50% gehen zu gleichen Anteilen an die Kinder. Somit erhielte Frau X und Kind X jeweils einen Wert von 140.000,-€. Nach Abzug der Freibeträge von jeweils knapp 16.000,-€  und Anrechnung des Hausrates würden pro Erben rund 17.184,-€ Erbschaftssteuern anfallen. Insgesamt also 34.368,-€.
Damit ist der Generationswechsel jedoch noch nicht vollzogen. Frau X ist nun Eigentümerin von 50%. Verstirbt auch sie, ist Kind X einziger Erbe. Also entstünden nochmals 17.184,-€ Erbschaftssteuern in Spanien. Der komplette Generationswechsel würde im vorliegenden Fall demnach bis zu 51.552,-€ Steuern auslösen.

Im vorliegenden Fall wäre z.B. die Veräußerung der Liegenschaft zu Lebzeiten an Kind X eine Überlegung wert. Der Verkauf löst eine Grunderwerbsteuer von 19.600,-€ (7%) aus.
Zu beachten ist natürlich ein eventueller Wertzuwachs auf der Verkäuferseite, welcher mit 19% besteuert werden müßte. Allerdings gäbe es im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, daß die Immobilie 1987 erworben wurde, noch steuerliche Reduzierungen auf Seiten der Gewinnbesteuerung, sodaß diese sehr stark reduziert werden kann.

Dieses Beispiel zeigt, daß auf spanischer Seite zu Lebzeiten bedeutende Möglichkeiten zur Steueroptimierung im Bereich der Vermögensnachfolge bestehen. Im vorliegenden Fall könnten Schenkungsfreibeträge in Deutschland ausgenutzt werden. Möglich ist auch die Finanzierung des Kaufpreises, testamentarische Verfügungen, sowie weitere Varianten.

Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vom Einzelfall abhängig. Aufgrund der progressiv steigenden Steuersätze und der Tatsache, daß Immobilien in Spanien in den letzen 10 Jahren enorme Wertsteigerungen erfahren haben, gewinnt die Frage der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten zunehmend an Bedeutung. Bei einem Immobilienwert von ca. 530.000,-€ würde die Erbschaftssteuer in der obigen Fallkonstellation allein im ersten Schritt ca. 80.000,-€ betragen.

Der Spitzensteuersatz nach dem spanischen Erb- und Schenkungsteuergesetzes kann bei der ungünstigsten Konstellation über 81 % betragen, schnell aber 34%.. Freibeträge werden bei direkten Angehörigen nur bis zu einem Höchstsatz von knapp 16.000,-€  gewährt. Die Erbschaftssteuer kann im ungünstigsten Fall in einem Notverkauf enden, da die Erben die notwendigen Steuerbeträge nicht aufbringen können.

Wer also an dem Wohlergehen seiner Erben Interesse hat, sollte sich deshalb möglichst frühzeitig  qualifizierten Rat einholen. Wenn Sie bereits eine Immobilie erworben haben und Sie wissen möchten, was denn Ihre Erben an Steuern erwarten wird, dann empfiehlt es sich eventuell, eine "Bestandsaufnahme" vornehmen zu lassen, die Ihnen die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen in Spanien zum jetzigen Zeitpunkt aufzeigt und eine Entscheidungsgrundlage für eventuelle weitere Schritte ist. Gerne können Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Die Kanzlei steht Ihnen spanienweit zur Verfügung, egal ob Ihre Immobilie in Valencia, Katalonien oder Andalusien belegen ist.

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