Steuerrückerstattung nach dem Verkauf der Spanien Immobilie |
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Der bei dem Verkauf einer in Spanien belegenden Liegenschaft erzielte Gewinn durch einen Gebietsfremden (nicht Residenten) unterliegt der spanischen Einkommensteuer. Wer bereits den Verkauf seiner Immobilie beurkundet hat weiß, daß der Käufer gesetzlich verpflichtet ist, 3% (bis zum 31.12.2006 waren es 5%) vom Kaufpreis einzubehalten und an das spanische Finanzamt im Namen des Verkäufers als Anzahlung auf seine Einkommensteuer abzuführen.
Die Einzahlung dieses Einbehalts (Retención) beim Finanzamt hat mittels des
Steuerformulars 211 innerhalb eines Monats ab Datum der Kaufurkunde zu erfolgen.
Der Käufer hat dem Verkäufer anschließend eine abgestempelte Ausfertigung zu
übergeben.
Mit der Abführung des Einbehalts ist die steuerliche Angelegenheit des
Verkäufers in Spanien jedoch noch nicht erledigt. Der Verkäufer hat innerhalb
einer Frist von 4 Monaten ab der Beurkundung eine Einkommensteuererklärung über
den Verkauf der Immobilie abzugeben.
Übersteigt der einbehaltene Betrag (3 bzw. 5 % vom Kaufpreis) die Steuerschuld,
kann die Rückerstattung beantragt werden.
Ist der bereits durch den Verkäufer abgeführte Betrag niedriger, als die
Steuerschuld, dann ist der entsprechende Betrag noch an das Finanzamt zu zahlen.
Ob ein steuerlicher Gewinn oder Verlust vorliegt, ergibt sich aus der Differenz
zwischen dem Anschaffungswert und dem Veräußerungswert. Der Anschaffungswert ist
mit einem Koeffizienten zum Inflationsausgleich anzupassen und mindert somit den
steuerlichen Gewinn. Der Koeffizient steigt mit der Anzahl der Jahre, die die
Immobilie im Eigentum gehalten wurde.
Der Verkäufer muß die Steuererklärung von sich aus innerhalb der Frist von 4
Monaten ab Beurkundung beim Finanzamt abgeben und seinen Gewinn bzw. Verlust
erklären. Man muss also selbst tätig werden. Tut man dies nicht, verschenkt man
entweder seinen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem spanischen Fiskus oder man
läuft im Fall der Notwendigkeit einer Steuernachzahlung Gefahr, daß das
spanische Finanzamt die Steuer festsetzt und den
Steueranspruch im Wohnsitzland vollstreckt. In letzterem Fall wird es sehr
teuer, da mindestens 20% Strafzuschlag, Verzugszinsen und Vollstreckungskosten
hinzukommen. Da die Spanische Staatskasse aufgrund der Wirtschaftskrise leer
ist, sollten Sie besser nicht darauf vertrauen, daß Spanien bei der Eintreibung
der Steuern wie in der Vergangenheit untätig bleibt.
Die Verjährungsfrist Anspruchs des Verkäufers auf Rückerstattung zuviel
gezahlter Steuern als auch des Anspruches des spanischen Finanzamtes auf
Steuernachzahlung beläuft
sich auf 4 Jahre. Die Frist beginnt zu laufen mit dem Ablauf der Abgabefrist des
Verkäufers zur Steuererklärung. Im Normalfall verjähren die Ansprüche also nach
4 Jahren und 4 Monaten ab der Beurkundung. Sollten Sie also einen
Rückerstattungsanspruch haben, so können Sie noch viele Jahre nach der
Beurkundung Ihren
Rückerstattungsanspruch geltend machen.
Beispiel:
Haben Sie z.B. Ihre Immobilie am 15. Juni 2006 verkauft, dann verjährt Ihr
Rückerstattungsanspruch erst am 15. Oktober 2010. In diesem Fall hatte der
Verkäufer sogar 5% an das spanische Finanzamt abgeführt.
Kaufpreis der Immobilie im im Juni 2002: | 250.000 € |
Aktualisierter Anschaffungswert: | 281.535 € |
Verkaufspreis der Immobilie im Juni 2006: | 350.000 € |
Steuerlicher Gewinn: | 68.465 € |
Steuerschuld bei Steuersatz 15%: | 10.269,75 € |
5% Einbehalt durch Verkäufer abgeführt: | 17.500 € |
Betrag Steuerrückerstattung: | 7.230,25 |
Laut Gesetz war der Gewinn im Juni 2006 mit 35% zu versteuern. Danach würde der
Steuerbetrag 23.962,75 € betragen und Sie müßten sogar noch 6.462,75 € Steuern
nachzahlen.
Aufgrund des obengenannten EuGH Urteils wurde diese Besteuerung jedoch für
europarechtswidrig erklärt und deshalb ist der damals für die Residenten
geltende Steuersatz von 15 % anzuwenden.
Es lohnt sich also, noch nachträglich eine Steuererklärung abzugeben und mit
Berufung auf das Europarecht die Rückerstattung zuviel abgerührter Steuer zu
verlangen.
Gerade in den Fällen von Verkäufen bis zum 31.12.2006 können Sie
höchstwahrscheinlich mit einer Rückerstattung rechnen, da bis dahin noch 5% vom
Kaufpreis einbehalten wurden. Jedoch sollten Sie sich dann beeilen, weil die
Verjährung dieser Fälle spätestens am 30.04.2011 eintreten.
Eine anwaltliche Vertretung ist auf jeden Fall zu empfehlen.
Dies gilt auch bei Verkäufen nach dem 31.12.2006, bei denen nur noch 3% vom
Kaufpreis einbehalten wird. Denn volle Erstattung der Steuern erfolgt nur,
wenn der Verkäufer in den letzten vier Jahren vor Veräußerung seiner Immobilie
auch die jährlich anfallende Einkommensteuer (bis einschließlich 2007
zudem die jährliche Vermögensteuer) abgeführt hat. Hat der Verkäufer das nicht
getan, nutzt das Finanzamt die Gelegenheit und setzt die nicht entrichteten
Steuern zzgl. Verzugszinsen und Säumniszuschlag fest und zieht sie von der
zu erstattenden Summe ab. Um die Strafzuschläge zu senken kann es ratsam sein,
die Steuererklärungen gemeinsam mit dem Antrag auf Rückerstattung abzugeben.
Gerne bereiten wir Ihnen ein Angebot für die komplette Abwicklung vor.
Volker Borges
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito
Palma de Mallorca, den 27.08.2010
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