Kommission fordert Spanien zur Änderung der gegen den EG-Vertrag verstoßenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien bei nicht Residenten auf

Die derzeitige Gewinnbesteuerung von Immobilienverkäufen in Spanien

Nach den derzeitigen spanischen Steuervorschriften werden Kapitalerträge von Gebietsfremden (nicht Residenten) aus der Veräußerung von Immobilien mit einem Pauschalsatz von 35% besteuert.

Gebietsansässige (Residente) dagegen unterliegen einem progressiven Steuersatz zwischen 15% und 45%, wenn sie die Immobilie innerhalb eines Jahres weiterverkaufen und einem Steuersatz von 15%, wenn sie länger als ein Jahr in Besitz der Immobilie waren. Gebietsfremde werden daher generell höher besteuert, wenn sie ihren Besitz nach mehr als einem Jahr wieder verkaufen und in den meisten Fällen auch, wenn der Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgt.

Verkauft der Gebietsansässige (Resident) seinen Erstwohnsitz nach 3 Jahren, so ist der Gewinn aus dem Verkauf steuerfrei, sofern der Betrag innerhalb der nächsten 24 Monate für den Erwerb eines neuen Erstwohnsitzes verwendet wird. Gebietsfremde können diese Steuervergünstigung natürlich nicht in Anspruch nehmen, da die Immobilie zwingend ein Zweitwohnsitz darstellt.

Beanstandung der spanischen Steuergesetze durch die EU-Kommission

Nach Auffassung der Kommission stellt eine unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerzahler, wenn diese eine höhere Besteuerung Gebietsfremder in objektiv ähnlichen Situationen zur Folge hat, eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des EG-Vertrags dar. Die höhere Steuerbelastung Gebietsfremder kann Personen davon abhalten, in Spanien eine  zu erwerben, wenn sie ihren Steuerwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU behalten.

Die Europäische Kommission hat Spanien deshalb formell zur Änderung seiner Vorschriften über die Besteuerung  von Gebietsfremden erzielten Kapitalerträge aus der Veräußerung von spanischen Immobilien aufgefordert.

Des weiteren hat die Kommission die ebenfalls pauschale Besteuerung von Gehältern Gebietsfremder mit 25% beanstandet, da die höhere Steuerbelastung Gebietsfremder Personen davon abhalten kann, in Spanien eine Beschäftigung aufzunehmen, wenn sie ihren Steuerwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU behalten. Außerdem wird es durch diese höhere steuerliche Belastung für spanische Arbeitgeber weniger attraktiv, Arbeitskräfte aus anderen EU-Mitgliedstaaten einzustellen.

Beanstandet wurden außerdem einige derzeitige spanische Bestimmungen betreffend die Steuern auf die Ansammlung von Kapital bei Gesellschaften, die einen Verstoß gegen die Richtlinie 69/335/EWG darstellen.

Die Aufforderungen ergehen in Form so genannter mit Gründen versehener Stellungnahmen, der zweiten Stufe des dreistufigen Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Falls Spanien seine Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten entsprechend ändert, kann die Kommission in der dritten Stufe den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen.

Der EuGH hätte dann zu entscheiden, ob die spanischen Regelungen gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.

Ausblick auf die zukünftige Besteuerung des Gewinns beim Immobilienverkauf bei Spanienimmobilien

Daß die  derzeitige Besteuerung von Kapitalerträgen von Gebietsfremden (nicht Residenten) bei der Veräußerung von Immobilien in Spanien mit einem Pauschalsatz von 35% eine Ungleichbehandlung und damit eine gemeinschaftsrechwidrige Diskriminierung darstellt, dürfte auf der Hand liegen. Fraglich ist, ob die spanische Regierung die gesetzlichen Regelungen in der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens "außergerichtlich" an geltendes EU-Recht anpaßt, oder ob man es auf ein gerichtliches Verfahren und damit verbundene Sanktionen ankommen läßt.

Auf jeden Fall dürfen nicht Residente in der Zukunft mit einer Änderung der Besteuerung rechnen. Beläßt die spanische Regierung die oben genannte Besteuerung für Residente beim Immobilienverkauf, so darf man sich zukünftig auf eine wesentlich niedrigere Besteuerung, nämlich 15% beim Verkauf nach mehr als einem Jahr, freuen.

Jedoch könnte die spanische Regierung die derzeitige Situation zum Anlaß nehmen, insbesondere die Überprüfung der Steuererklärungen von Nichtresidenten beim Verkauf von Immobilien zu verschärfen.

Ist der Verkäufer einer Immobilie in Spanien nicht resident, so hat der Verkäufer derzeitig die Verpflichtung, 5% des beurkundeten Kaufpreises einzubehalten und im Namen und als Anzahlung auf die Einkommenssteuer des nicht residenten Verkäufers an das Finanzamt abzuführen. Innerhalb von 4 Monaten nach der Beurkundung hat der nicht residente Verkäufer dann seine Steuererklärung abzugeben und u.U. den Fehlbetrag nachzuzahlen. Viele nicht residente Verkäufer geben derzeitig jedoch diese Steuererklärung gar nicht erst ab und hoffen darauf, daß der spanische Fiskus die Steuerschuld nicht in Deutschland vollstreckt. Dieses  Vorgehen könnte sich in der Zukunft als zunehmend riskant herausstellen. Denn informationstechnisch ist das spanische Finanzamt in der Lage, sämtliche Immobilientransaktionen zu überprüfen. Die zunehmende internationale Zusammenarbeit der Finanzämter ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu vergessen. Das spanische Finanzamt müßte zu diesem Zweck nach nicht erfolgter Selbstveranlagung lediglich einen Steuerbescheid erlassen und den rechtskräftigen Steuerbescheid nebst deutscher Übersetzung an das deutsche Finanzamt mit der Versicherung senden, daß eine Vollstreckung in Spanien gescheitert ist. Unter diesen Voraussetzungen wird der spanische Steuerbescheid den inländischen Steuerforderungen gleichgestellt. Entsprechend erfolgt eine Vollstreckung des spanischen Steuerbescheides über die deutsche Steuerbehörde nach den deutschen Vorschriften über die Vollstreckung von spanischen Steuerbescheiden.  

Palma, den 14.08.2005