Folgend kommentieren wir Ihnen einige typische Fragen zu der Thematik der Erbschaftssteuer und Vermögensnachfolge von Immobilien in Spanien. Da die Thematik sehr komplex und einzelfallabhängig ist, empfehlen wir aus anwaltlicher Sicht, möglichst vor dem Immobilienerwerb In Spanien rechtlichen Rat einzuholen. Wenn Sie bereits eine Immobilie erworben haben und Sie wissen möchten, was denn Ihre Erben an Steuern erwarten wird, dann empfiehlt es sich, eine "Bestandsaufnahme" vornehmen zu lassen, die Ihnen die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen in Spanien zum jetzigen Zeitpunkt aufzeigt und eine Entscheidungsgrundlage für eventuelle weitere Schritte ist. Gerne können Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Die Kanzlei steht Ihnen spanienweit zur Verfügung, egal ob Ihre Immobilie in Valencia, Katalonien oder Andalusien belegen ist. Email
Entscheidend ist hier nicht die Frage des Wohnsitzes, sondern maßgeblich ist die Nationalität des Vererbenden.
Auf das in Spanien belegene Vermögen ist grundsätzlich die spanische Erbschaftssteuer zu zahlen. Hat der Erbe seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland, so ist grundsätzlich auch dort das spanische Vermögen zu versteuern. Um eine Doppelbesteuerung zu verhindern sieht das deutsche Erbschaftssteuergesetz die Möglichkeit der Anrechnung in Spanien bezahlter Steuern vor.
Die Steuersätze liegen in Spanien für nicht Residente zwischen 7,65 und 34%. Der Steuersatz ist abhängig von dem Wert der Erbmasse. Bei einem Wert von nur 100.000,- liegt der Steuersatz bereits bei 18,7%. Zudem sind die persönlichen Freibeträge mit ca. 16.000,- sehr viel geringer als in Deutschland. Diese steuerlichen Belastungen können vermieden oder zumindest gesenkt werden, wenn bereits zu Lebzeiten entsprechende Schritte eingeleitet werden.
Bei der Erbschaftsbesteuerung in Spanien liegen Steuersätze wie oben erwähnt zwischen 7,65 und 34%. Auf diesen Steuersatz wird ein Multiplikator zwischen 1,00 und 2,40 angewandt. Der Multiplikator ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser, sowie von seinem bestehenden Vorvermögen in Spanien. Bei Abkömmlingen, Adoptivkindern, Ehegatten, Vorfahren und Adoptiveltern liegt der Multiplikator abhängig vom Vorvermögen zwischen 1,0 und 1,2. Bei Nebenlinien des zweiten und dritten Grades liegt dieser bereits zwischen 1,58 und 1,90. Auf Verwandte vierten Grades und insbesondere Nichtverwandte wird ein Multiplikator von 2,00 bis 2,40 angewandt. Somit liegt der Höchststeuersatz in Spanien tatsächlich bei 81,60%.
In Spanien existiert das System der Selbstveranlagung. Das heißt, daß der Steuerzahler die Werte in seiner Steuererklärung selbst angibt. Das Finanzamt hat das Recht, diese Werte zu überprüfen. Ausschlaggebend ist laut spanischem Gesetz der Valor Real, der tatsächliche Wert. Irrtümlich wird immer wieder behauptet, auf den Katasterwert sei lediglich Multiplikator von z.B. 2,5 anzuwenden. Dieser Irrtum kann jedoch sehr teuer werden. Zudem werden die Katasterwerte seit einigen Jahren in vielen Gemeinden jährlich angepaßt und werden sich zukünftig dem realen Wert annähern. Die
Bewertung der Immobilie im Rahmen der Gestaltung der Vermögensnachfolge
zu Lebzeiten oder bei der Abwicklung der Erbschaft ist also ein
wichtiger Punkt. Dabei sind auch die Bewertungskriterien der Finanzämter
und Erfahrungswerte aus der Praxis heranzuziehen.
Sie haben auf jeden Fall ein Testament zu erstellen, da der Lebensgefährte kein gesetzlicher Erbe ist. Vorsicht ist jedoch geboten in Hinblick auf die erbschaftssteuerlichen Aspekte. Als Nichtverwandter ist auf Ihren Lebensgefährten der Multiplikator von mindestens 2,00 anzuwenden. Hat das Vermögen
z.B. Wert von
120.000,-, so beträgt die Erbschaftssteuer bei ca. 15.600,-€ in
der Steuerklasse I. Der Lebensgefährte hat jedoch noch den Koeffizienten
2,0 anzuwenden, müsste also ca. 31.200,-€ Erbschaftssteuern zahlen.
In solchen Fällen ist es unbedingt ratsam, andere Gestaltungsmöglichkeiten zu suchen.
Oft handelt es sich bei Investitionen auf Mallorca oder in Spanien um Ferienimmobilen. Erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Aspekte sollten dennoch vor jeder Spanieninvestition berücksichtigt werden. Dies ist immer die günstigste Variante. Aber auch bei bereits vorhandenem Immobilienbesitz bestehen zu Lebzeiten verschiedene Möglichkeiten, spätere Erbschaftssteuern zu minimieren.
Bereits der Mindeststeuersatz liegt bei einer Erbschaft und Schenkung mit 7,65% über der Grunderwerbssteuer, welche 7% beträgt. Und bereits ab einem Vermögen von 100.000,- liegt der Erbschaftsteuersatz bei 18,70%. Dies zeigt, daß z.B. die Veräußerung der Immobilie zu Lebzeiten in vielen Fällen günstiger sein kann, als der Erbfall. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind jedoch vielfältig und müssen im Einzelfall beurteilt werden. Auf jeden Fall bedarf jede Investition oder der Immobilienerwerb in Spanien einer individuellen steueroptimierten Gestaltung.
Damit Sie auch nach Übertragung des Eigentums Ihrer Immobilie an Ihre Kinder oder Ihren Lebensgefährten diese sorglos bewohnen können, ist es unter Umständen zu empfehlen, sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht oder Wohnrecht einräumen zu lassen.
Volker Borges
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito
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