Erbschaftsteuer Spanien: Europäische Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien wegen diskriminierender Besteuerung Gebietsfremder ein

 

Die Europäische Kommission hat Spanien im Mai 2010 aufgefordert, seine Vorschriften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu ändern, durch die Gebietsfremde und Vermögenswerte im Ausland höher besteuert werden. Die Vorschriften sind nach Ansicht der Kommission mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und dem freien Kapitalverkehr unvereinbar. Spanien hat zwei Monate Zeit, auf die heutige mit Gründen versehene Stellungnahme zu antworten.

Gerade 2009 hatte Spanien sein seit 2001 existierendes Finanzierungsmodell für die autonomen Regionen nach langwierigen und komplizierten Verhandlungen mit den einzelnen Regionen reformiert. Danach stehen autonomen Regionen Spaniens unter bestimmten Vorraussetzungen nicht nur die Steuereinnahmen aus Erbschaften zu, sondern es werden auch Kompetenzen zur Festsetzung eigener Erbschaftssteuersätze zu. Allerdings wurden europarechtliche Aspekte des Diskriminierungsverbotes und des freien Kapitalverkehrs dort nicht beachtet und so werden trotz der Reform nicht Residente Erben und Residente mit einem Erbfall im Ausland mit den höheren nationalen Steuersätzen besteuert. Diese Gesetzesreform hat die Eu-Kommission wahrscheinlich zum Anlaß genommen, endlich einzuschreiten.

Das eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien wird wahrscheinlich insbesondere für alle nicht residenten  Eigentümer einer Immobilie weitreichende Folgen haben. Ändert Spanien seine Gesetzgebung nicht, wird die Kommission wahrscheinlich Klage beim EuGH einreichen. Ändert Spanien seine Gesetzgebung, könnte dies zu einer erheblichen Steuerentlastung für Erben von Spanienimmobilien führen.

Aber auch diejenigen, die bereits eine Erbschaft in Spanien angenommen und die hohen Steuern bezahlt haben, können nun überlegen, eine Steuerrückerstattung beim Finanzamt in Spanien zu beantragen. Mit der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Spanien durch die Eu-Kommission hat man zwar noch keinen gerichtlich festgestellten Anspruch auf Rückzahlung wegen diskriminierender Besteuerung, jedoch dürfte das eingeleitete Verfahren gute Argumente geben.  Wer seine Erbschaftssteuererklärung vor weniger als 4 Jahren abgegeben hat, kann also noch eine Rückerstattung zuviel gezahlter Steuern anstreben.

Wer gerade einen Erbfall in Spanien hat, sollte die aktuelle Entwicklung ebenfalls beachten.

Auf jeden Fall sollte man sich in dieser Angelegenheit anwaltlich beraten lassen.

Volker Borges
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito
Palma de Mallorca, den 23.05.2010

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